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Hauptmieter


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Unter Hauptmieter und Untermieter werden die Vertragsparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen.

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als Hauptmieter

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(1) Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter zu Wohnzwecken folgende Räume in der durch ihn von

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Zur Wahrung der gegenseitigen Interessen sind Hauptmieter und Untermieter besonders in der Nutzung der gemeinsamen Räume zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

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Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind alle Schlüssel, auch solche, die der Untermieter zusätzlich auf eigene Kosten anfertigen ließ, an den Hauptmieter zu übergeben.

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Der Verlust eines überlassenen oder vom Untermieter zusätzlich angeschafften Schlüssels ist dem Hauptmieter unverzüglich anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, nach Abstimmung mit dem Vermieter auf dessen Veranlassung auf Kosten des Untermieters das Schloss tauschen und die erforderliche Anzahl Schlüssel anfertigen zu lassen, wenn durch den Verlust des Schlüssels ein Missbrauch zu befürchten ist.

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(3) Der Hauptmieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben.

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(5) Für Mahnungen fehlender Zahlungen oder Teilbeträge kann der Hauptmieter Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung, höchstens jedoch für zwei Mahnungen pro Anlass, erheben.

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(2) Der Untermieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen gemäß §§ 536a, 539 BGB oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Hauptmieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.

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Der Kautionsbetrag ist auf das in § 6 dieses Vertrages benannte Bankkonto zu überweisen. Der Hauptmieter ist verpflichtet, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die Zinsen stehen dem Untermieter zu.

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Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z. B. Verkehrsumleitungen, Geräusch-, Geruchs und Staubbelästigungen oder Ähnliches begründen keine Ansprüche des Untermieters gegen den Hauptmieter, sofern nicht dieser sie zu vertreten hat.

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(2) Mängel, Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen bzw. an der Mietsache hat der Untermieter dem Hauptmieter bzw. den Versorgungsunternehmen unverzüglich zu melden. Kommt der Untermieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber dem Hauptmieter für ihm daraus entstehenden Schaden.

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Der Untermieter hat kein Recht auf Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die dem Hauptmieter nicht gemeldet und wofür ihm nicht eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, außer bei Gefahr in Verzug.

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(4) Dem Hauptmieter obliegt der Beweis, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Untermieters gesetzt wurde. Dem Untermieter obliegt der Beweis, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde.

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(5) Der Untermieter stellt den Hauptmieter von dessen Verpflichtungen, die er gem. § 540 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vermieter hat, frei.

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(1) Der Hauptmieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, den sie bei Übergabe an den Untermieter aufweist.

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§ 17 Betreten der Mieträume durch den Hauptmieter

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(1) Dem Hauptmieter oder dessen Beauftragten steht das Recht zu, die Mieträume nach rechtzeitiger Vorankündigung zu üblicher Tageszeit zu besichtigen, um den Zustand zu prüfen. Aus wichtigen Gründen oder bei drohender Gefahr gestattet der Untermieter das Betreten der Mieträume unverzüglich ohne vorherige Ankündigung zu jeder Zeit.

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(1) Unter Untermieter und Hauptmieter werden die Vertragsparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Mehrere Personen auf Untermieterseite, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Untermietvertrag als Gesamtschuldner.

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(2) Störungen der Heizungsanlage hat der Untermieter dem Hauptmieter unverzüglich anzuzeigen. Der Untermieter haftet gegenüber dem Hauptmieter für Schäden auf Grund schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht.

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Der Hauptmieter verpflichtet sich, vor Einzug des Untermieters oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum 31.12.2018 folgende Arbeiten in den untervermieteten Räumen durchführen zu lassen:

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(1) Der Untermieter hat die Mietsache unabhängig von seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand und vollständig beräumt zurückzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Hauptmieter das Recht, diese Arbeiten auf Kosten des Untermieters zu veranlassen.

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Die Räumungspflicht des Untermieters erstreckt sich auf alle von ihm in den Mietbereich eingebrachten Gegenstände. Für den Hauptmieter besteht keine Aufbewahrungspflicht für solche Gegenstände.

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(2) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Untermieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Hauptmieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.

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(3) Der Untermieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche, auch selbst angeschaffte Schlüssel an den Hauptmieter herauszugeben. Anderenfalls ist der Hauptmieter berechtigt, auf Kosten des Untermieters Ersatzschlüssel zu beschaffen bzw. die Schlösser zu erneuern.

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Unterschrift Hauptmieter:

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Hat der Hauptmieter noch Mängel an der Mietsache zu beseitigen bzw. andere Arbeiten auszuführen?

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Geben Sie die Arbeiten an, die der Hauptmieter zu erledigen hat!

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Bis zu welchem Zeitpunkt hat der Hauptmieter diese Arbeiten abzuschließen?

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Hinweis: Handelt es sich bei der Mietsache um ein möbliertes Zimmer, das Teil der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung ist und dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie dient, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende.

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Die Wirksamkeit einer Befristung erfordert, dass der Hauptmieter dem Untermieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Untermietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

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Da sich die Aufteilung der Betriebskosten auf Haupt- und Untermieter oft schwierig gestaltet, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Pauschale. Wird eine Pauschale vereinbart, sind damit alle Betriebskosten beglichen, es muss keine Abrechnung erfolgen. Nachträglich kann weder der Hauptmieter höhere Kosten, noch der Untermieter eine Rückforderung wegen geringerer wirklicher Kosten geltend machen.

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Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind vom Untermieter monatlich mit der Miete zu entrichten. Jährlich hat der Hauptmieter eine Abrechnung der Betriebskosten zu erstellen. Diese ist dem Untermieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu übergeben.

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Nimmt der Hauptmieter die Kaution als Barbetrag in Empfang, ist er zur Anlage getrennt von seinem Vermögen zu einem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verpflichtet. Die Erträge stehen dem Untermieter zu. Alternativ kann die Abstellung der Kaution als Bankbürgschaft oder Sparbuch mit Verpfändungserklärung erfolgen.

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Als Höchstbetrag für die Übernahme der Kosten für eine Kleinreparatur durch den Untermieter gilt ein Betrag von 125,00 Euro als vertretbar. Reparaturen, die den vereinbarten Betrag übersteigen, gelten nicht als Kleinreparaturen und sind in vollem Umfang vom Hauptmieter zu tragen.

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