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Kündigung


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§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung

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(2) Das Untermietverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es endet durch Kündigung.

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Das Untermietverhältnis kann von jeder Vertragsseite mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

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Handelt es sich bei der Mietsache um möbliert vermieteten Einliegerwohnraum in der Wohnung des Hauptmieters, gelten die verkürzten Kündigungsfristen. Danach ist die Kündigung bis zum 15. eines Monats mit Wirkung zum Ablauf desselben Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang der Kündigung an. Bei Personenmehrheit auf Untermieterseite bedarf die Vertragskündigung durch die Untermieter die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch alle im Vertrag genannten Untermieter.

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§ 3 Außerordentliche Kündigung

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Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

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Soll die Kündigung des Mietverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden?

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Tragen Sie die Anzahl der Monate ein, für welche die Kündigung ausgeschlossen werden soll?

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Werden außerhalb der Wohnung liegende Räume zur individuellen Nutzung mit vermietet, sollten diese genau benannt werden. Eine separate Kündigung dieser Räume (z. B. Garage) ist nicht möglich, wenn diese im Gesamtvertrag aufgeführt sind. Soll eine separate Kündigung solcher Räume zulässig sein, ist darüber ein separater Vertrag abzuschließen.

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Bei einem befristeten Mietverhältnis wird das Vertragsende vereinbart. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist damit ausgeschlossen.

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Hier kann vereinbart werden, dass die ordentliche Kündigung nicht sofort ab Vertragsbeginn, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit erstmalig möglich ist.

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Die Kündigung kann für höchstens 48 Monate ab Vertragsbeginn für beide Seiten ausgeschlossen werden.

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Da bei einem befristeten Mietverhältnis bereits bei Vertragsabschluss das Vertragsende vereinbart wird, ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

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§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung

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Das Mietverhältnis kann von jeder Vertragsseite mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Mieter ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

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Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang der Kündigung an. Bei Personenmehrheit auf Mieterseite bedarf die Vertragskündigung durch die Mieter die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch alle im Vertrag genannten Mieter.

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Eine ordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien frühestens zum Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsbeginn möglich.

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§ 3 Außerordentliche Kündigung

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(1) Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

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2. der Vermieter wegen baulicher Verbesserungen oder erhöhter Fremdkapitalkosten die Miete durch einseitige schriftliche Erklärung erhöht. Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Ist die Kündigung wirksam, tritt die Mieterhöhung nicht ein.

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(2) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis kündbar war, für den Mietausfall, der durch Leerstand der Mietsache oder dadurch entsteht, dass im Falle einer Neuvermietung nicht die bisherige Miete erzielt werden kann, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Rückgabe der Mieteinheit.

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Schließen Sie einen befristeten Mietvertrag, ist während der fest vereinbarten Laufzeit eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich.

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(3) Das Mietverhältnis endet durch ordentliche Kündigung. Es kann gemäß gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung gilt als fristgerecht erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingeht.

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§ 3 Außerordentliche Kündigung

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(2) Endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsrückstände), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Flächen/Räume nach Auszug des Mieters zeitweilig ganz oder teilweise nicht gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen bzw. nur zu einem niedrigeren Entgelt vermietet werden können.

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Muster-Selbstauskunft.htm

Sollte sich nach Zustandekommen eines Mietverhältnisses ergeben, dass einige Ihrer vorstehenden Angaben nicht korrekt sind, berechtigt das den Vermieter zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

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