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Mieträume


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§ 10 Nutzung der Mieträume

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(1) Der Vermieter darf Reparaturen, bauliche Veränderungen und Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung und Beseitingung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Untermieters binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen.

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(3) Soweit der Untermieter diese Arbeiten zu dulden hat, stehen ihm Mietminderung-, Zurückbehaltungs- oder Recht auf Schadenersatz nur zu, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mieträume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.

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§ 17 Betreten der Mieträume durch den Hauptmieter

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(1) Dem Hauptmieter oder dessen Beauftragten steht das Recht zu, die Mieträume nach rechtzeitiger Vorankündigung zu üblicher Tageszeit zu besichtigen, um den Zustand zu prüfen. Aus wichtigen Gründen oder bei drohender Gefahr gestattet der Untermieter das Betreten der Mieträume unverzüglich ohne vorherige Ankündigung zu jeder Zeit.

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(2) Will der Vermieter das Gebäude verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, kann der Vermieter mit Kauf- oder Mietinteressenten in angemessenem Umfang die Mieträume nach Vorankündigung und Terminvereinbarung in den Zeiten 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr betreten.

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(3) Der Untermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus wichtigen Gründen die Mieträume auch während seiner längeren Abwesenheit betreten werden können.

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(4) Haupt- oder Vermieter haben das Recht, die Mieträume bei Gefahr im Verzug auf Kosten des Untermieters öffnen zu lassen, wenn der Untermieter abwesend und der Schlüssel nicht verfügbar ist.

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(1) Der Untermieter hat das Recht, dass eine vorhandene Raumheizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens jedoch von Oktober bis April eines jeden Jahres soweit in Betrieb gehalten wird, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen gilt in den zum Tagesaufenthalt vorgesehenen Räumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

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§ 26 Zustand der Mieträume

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Geben Sie die Anzahl der Mieträume ein, welche zur Mietsache gehören!

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Gerichtsstand ist bei Wohnraummietverträgen immer der Sitz des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk sich die Mieträume befinden.

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Geben Sie die Mieträume in der Wohnung ein, die Haupt- und Untermieter gemeinsam nutzen!

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Wieviele Personen werden die Mieträume beziehen?

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Befristete Mietverträge sind gesetzlich möglich bei vorgesehenem vorübergehenden Gebrauch, wegen Eigenbedarf, wenn eine Veränderung, Instandsetzung oder Beseitigung der Mieträume erfolgen oder die Wohnung einer zur Dienstleistung verpflichteten Person (Dienstwohnung) zur Verfügung gestellt werden soll. Ein Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit Ende des Hauptmietvertrages. Ist der Hauptmietvertrag befristet, sollte auch der Untermietvertrag entsprechend vereinbart werden, da der Vermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Beräumung der gesamten Mietsache verlangen kann.

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§ 10 Nutzung der Mieträume, Untervermietung

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Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die obliegenden Schönheitreparaturen durchgeführt hätte. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter, ohne dass es einer Ablehnungsandrohung bedarf, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen oder Schadenersatz in Geld verlangen..

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(1) Der Vermieter darf Reparaturen, bauliche Veränderungen und Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung und Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen.

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§ 16 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

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(1) Dem Vermieter steht das Recht zu, die Mieträume nach rechtzeitiger Vorankündigung zu üblicher Tageszeit zu besichtigen, um den Zustand zu prüfen. Aus wichtigen Gründen oder bei drohender Gefahr gestattet der Mieter das Betreten der Mieträume unverzüglich ohne vorherige Ankündigung zu jeder Zeit.

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(2) Will der Vermieter das Gebäude verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, kann der Vermieter mit Kauf- oder Mietinteressenten in angemessenem Umfang die Mieträume nach Vorankündigung und Terminvereinbarung in den Zeiten 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr betreten.

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(3) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus wichtigen Gründen die Mieträume auch während seiner längeren Abwesenheit betreten werden können.

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(4) Der Vermieter hat das Recht, die Mieträume bei Gefahr im Verzug auf Kosten des Mieters öffnen zu lassen, wenn der Mieter abwesend und der Schlüssel nicht verfügbar ist.

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(1) Der Vermieter ist verpflichtet, eine vorhandene Raumheizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens jedoch von Oktober bis April eines jeden Jahres soweit in Betrieb zu halten, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen gilt in den zum Tagesaufenthalt vorgesehenen Räumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

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b) der Mieter ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters die Mieträume vertragswidrig zu anderem als in § 1 Absatz 1 vereinbartem Zweck benutzt oder dieselben durch unangemessenen Gebrauch bzw. Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet;

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§ 7 Nutzung der Mieträume, Untervermietung

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