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Mietsache


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§ 1 Mietsache

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(4) Die Mietsache ist mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet, die zum

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Handelt es sich bei der Mietsache um möbliert vermieteten Einliegerwohnraum in der Wohnung des Hauptmieters, gelten die verkürzten Kündigungsfristen. Danach ist die Kündigung bis zum 15. eines Monats mit Wirkung zum Ablauf desselben Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang der Kündigung an. Bei Personenmehrheit auf Untermieterseite bedarf die Vertragskündigung durch die Untermieter die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch alle im Vertrag genannten Untermieter.

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Der Untermieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Hauptmieters bis spätestens zum Tag der Übergabe der Mietsache nach Maßgabe des § 551 BGB eine Mietkaution in Höhe von 1 Monatsmieten beizubringen. Das entspricht einem Betrag von 234 Euro. Die Rückgabe der Kaution an den Untermieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Untermietverhältnisses fällig, spätestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Hauptmieters bestehen.

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Der Untermieter darf die Mietsache ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages benannten Zweck nutzen.

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(1) Der Untermieter trägt die Kosten für kleinere Reparaturen an den Installationsgegenständen die seinem Zugriff unterliegen, z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas in der Mietsache, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Reparatur, jedoch nicht mehr als 8 Prozent der Nettomiete pro Jahr.

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(2) Mängel, Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen bzw. an der Mietsache hat der Untermieter dem Hauptmieter bzw. den Versorgungsunternehmen unverzüglich zu melden. Kommt der Untermieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber dem Hauptmieter für ihm daraus entstehenden Schaden.

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(3) Der Untermieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, sowie durch Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.

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§ 14 Zustand, Beschädigung der Mietsache

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(1) Der Hauptmieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, den sie bei Übergabe an den Untermieter aufweist.

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Der Untermieter ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.

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(4) Der Untermieter hat die Mietsache von Ungeziefer frei zu halten. Für Schäden, die durch Nichtbeseitigung sowie durch das fachgerechte Beseitigen von Ungezieferbefall entstehen, haftet der Untermieter, soweit er den Befall verschuldet hat.

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(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Untermieter verpflichtet, in der Mietsache angebrachte Dübeleinsätze, Bohrlöcher, u. ä. zu verschließen, soweit nicht das Anbringen derselben zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.

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(1) Veränderungen an der Mietsache durch den Untermieter bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Hauptmieters. Diese Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Untermieter zur Herstellung des Urzustandes bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.

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Der Untermieter ist berechtigt, in den Mieträumen bzw. bei Vorhandensein dafür vorgesehener Gemeinschaftsräume (z. B. Waschküche) ausschließlich dort Haushaltsmaschinen aufzustellen und zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

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(1) Der Untermieter hat die Mietsache unabhängig von seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand und vollständig beräumt zurückzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Hauptmieter das Recht, diese Arbeiten auf Kosten des Untermieters zu veranlassen.

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Tiere, soweit es sich um Kleintiere handelt oder die Haltung vom Vermieter genehmigt ist, sind so zu halten, dass keine Belästigungen für die Mitbewohner entstehen und die Mietsache nicht beschädigt wird. Für eventuell vom Haustier verursachte Schäden, gleich welcher Art, haftet der Besitzer.

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Die Mietsache enthält folgende Ausstattungsgegenstände:

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Beschreibung der Mietsache:

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Geben Sie die Anzahl der Mieträume ein, welche zur Mietsache gehören!

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Gehören weitere Flächen zur Mietsache zur individuellen Nutzung für den Mieter? Geben Sie die jeweilige Anzahl an!

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Wird die Mietsache möbliert vermietet?

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Welche Möblierung umfasst die Mietsache?

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Hat der Vermieter noch Mängel an der Mietsache zu beseitigen bzw. andere Arbeiten auszuführen?

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Flächen, die zur Nutzung der Mietsache unerlässlich sind, wie Treppenhäuser oder Flure, gelten immer als zur gemeinschaftlichen Nutzung mitvermietet und müssen hier nicht aufgeführt werden.

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Möbel und Einrichtung, die mit vermietet werden, müssen wie die Mietsache instandgehalten werden.

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Bei möblierter Vermietung sollten die zur Mietsache gehörenden Möbel genau benannt werden, um bei Übergabe die Vollständigkeit prüfen zu können.

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Geben Sie Anschrift und Lage der Mietsache ein!

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Wird die Mietsache möbliert vermietet?

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Welche Möblierung umfasst die Mietsache?

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Begründung: (Der Vermieter benötigt die Mietsache ab (Datum) für seine Tochter (Name, Vorname, Alter, Anschrift), da diese bisher ein 1-Zimmer-Appartement bewohnt und Nachwuchs erwartet.)

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Hat der Hauptmieter noch Mängel an der Mietsache zu beseitigen bzw. andere Arbeiten auszuführen?

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Flächen, die zur Nutzung der Mietsache unerlässlich sind, wie Treppenhäuser oder Flure, gelten immer als zur gemeinschaftlichen Nutzung mitvermietet und müssen hier nicht aufgeführt werden.

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Hinweis: Handelt es sich bei der Mietsache um ein möbliertes Zimmer, das Teil der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung ist und dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie dient, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende.

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Bei möblierter Vermietung sollten die zur Mietsache gehörenden Möbel genau benannt werden, um Klarheit über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu erhalten.

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Befristete Mietverträge sind gesetzlich möglich bei vorgesehenem vorübergehenden Gebrauch, wegen Eigenbedarf, wenn eine Veränderung, Instandsetzung oder Beseitigung der Mieträume erfolgen oder die Wohnung einer zur Dienstleistung verpflichteten Person (Dienstwohnung) zur Verfügung gestellt werden soll. Ein Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit Ende des Hauptmietvertrages. Ist der Hauptmietvertrag befristet, sollte auch der Untermietvertrag entsprechend vereinbart werden, da der Vermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Beräumung der gesamten Mietsache verlangen kann.

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Mietsache:

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§ 1 Mietsache

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(3) Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Gebrauches der Mietsache durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses wird ausgeschlossen.

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Der Mieter hat, sofern er den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt, den ortsüblichen Mietwert der Wohnung (Vergleichsmiete gem. § 2 MHG), mindestens aber den zuletzt vereinbarten Mietzins zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

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3. der vertraglich vereinbarte Gebrauch der Mietsache teilweise oder vollständig nicht gewährt wird, der Mieter dies dem Vermieter schriftlich angezeigt hat und dieser nach Ablauf einer angemessenen Frist den vertragsgerechten Zustand nicht hergestellt hat.

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3. bei unbefugtem Überlassen der Mietsache oder von Teilen davon an Dritte

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5. bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache

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Der Mieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten beizubringen, das entspricht einem Betrag von 1407,00 Euro. Der Mieter ist berechtigt, die Mietkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist spätestens am zum Mietbeginn fällig.Die Rückgabe der Kaution an den Mieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses fällig, frühestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Vermieters bestehen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach Tilgung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters, insbesondere derjenigen auf Zahlung von Mietzins, Mietnebenkosten und Instandsetzungskosten sowie nach Räumung und vertragsgerechter Herausgabe der Mietsache. Die Kaution darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. Der Vermieter kann seine Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Kautionssumme wieder aufzufüllen.

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(1) Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages benannten Zweck nutzen.

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(1) Der Mieter trägt die Kosten für kleinere Reparaturen an den Installationsgegenständen z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas in der Mietsache, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 130,00 Euro pro Reparatur, jedoch nicht mehr als 8 Prozent der Jahresnettokaltmiete pro Jahr.

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(2) Mängel, Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen bzw. an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter bzw. den Versorgungsunternehmen unverzüglich zu melden. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber dem Vermieter für ihm daraus entstehenden Schaden.

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(3) Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, durch seine Untermieter sowie Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.

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§ 13 Zustand, Beschädigung der Mietsache

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(1) Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, den sie bei Übergabe an den Mieter aufweist.

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(4) Der Mieter hat die Mietsache von Ungeziefer frei zu halten. Für Schäden, die durch Nichtbeseitigung sowie durch das fachgerechte Beseitigen von Ungezieferbefall entstehen, haftet der Mieter, soweit er den Befall verschuldet hat.

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(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, in der Mietsache angebrachte Dübeleinsätze, Bohrlöcher, u. ä. zu verschließen, soweit nicht das Anbringen derselben zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.

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(1) Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Diese Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Mieter zur Herstellung des Urzustandes bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.

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(2) Nimmt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses von ihm in die Mietsache eingebrachte Gegenstände nicht heraus, gehen sie in das Eigentum des Vermieters über. Der Vermieter kann jedoch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Der Mieter kann dafür keine Entschädigung fordern.

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Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen bzw. bei Vorhandensein dafür vorgesehener Gemeinschaftsräume (z. B. Waschküche) ausschließlich dort Haushaltsmaschinen aufzustellen und zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

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(1) Der Mieter hat die Mietsache unabhängig von seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem, bezugsgeeignetem Zustand und vollständig beräumt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, diese Arbeiten auf Kosten des Mieters zu veranlassen.

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Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters öffnen und reinigen zu lassen und zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel vernichten zu lassen.

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(2) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis kündbar war, für den Mietausfall, der durch Leerstand der Mietsache oder dadurch entsteht, dass im Falle einer Neuvermietung nicht die bisherige Miete erzielt werden kann, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Rückgabe der Mieteinheit.

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Geben Sie vor, welche Art Fahrzeug der Mieter in der Mietsache einstellen darf.

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§ 1 Mietsache

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Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach dem Ende der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Fortsetzung und Erneuerung des Mietverhältnisses nach dessen Ablauf müssen schriftlich neu vereinbart werden.

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Der Mieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters bis spätestens zum Tag der Übergabe der Mietsache eine Mietkaution in Höhe von 50,00 Euro beizubringen.

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(1) Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages benannten Zweck nutzen.

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(2) Der Mieter hat bei der Nutzung der Mietsache die geltenden behördlichenVorschriften für die Nutzung von für Kfz vorgesehene Abstellplätze zu befolgen. Die Garage darf nicht mit offenem Feuer oder Licht betreten und es darf dort nicht geraucht werden. Außerdem ist es nicht gestattet, bei geschlossener Tür zur Mietsache den Motor eines darin befindlichen Kfz laufen zu lassen.

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(3) Entsteht beim Mieter ein berechtigtes Interesse, Teile der Mietsache Dritten zum Gebrauch zu überlassen, darf er eine Untervermietung nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen.

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§ 8 Zustand, Beschädigung der Mietsache

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(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und die bestehenden Vorschriften für die Lagerung von Ölen, Treib- und Brennstoffen u. ä. einzuhalten.

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(2) Der Mieter hat dem Vermieter über Schäden an der Mietsache umgehend zu informieren.

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(3) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache besenrein zurück zu geben. Es ist der bei Übergabe vorhandene Zustand der Mietsache wieder herzustellen. Insbesondere sind vom Mieter in die Mietsache eingebrachte Gegenstände zu entfernen.

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(4) Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Zufahrt zur Mietsache, er hält sie bei Frost frei von Eis und Schnee und sorgt für Abstumpfung.

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Muster-Selbstauskunft.htm

Mietsache:

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Aus Ihren Angaben zur Erfassung von Ausstattungsgegenständen und Anzahl abzulesender Zähler erstellt die Mietvertragsmaschine das angepasste Protokollformular, in dem Sie dann vor Ort den Zustand der Mietsache erfassen.

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Geben Sie Anschrift und Lage der Mietsache ein!

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Wollen Sie bei der Übergabe Ausstattungsgegenstände, die sich in der Mietsache befinden, ins Protokoll aufnehmen?

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Es wird unterschieden, ob Sie bei Einzug dem Mieter die Mietsache übergeben oder die Mietsache bei Auszug vom Mieter zurücknehmen.

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Für die Zuordnung des Übergabeprotokolls zu einem bestimmten Mietverhältnis ist die Mietsache zu bezeichnen.

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Zur genauen Beschreibung der Mietsache können Sie beispielsweise die vorhandene Ausstattung in Küche (Einbauküche, Küchengeräte) oder Bad (Armaturen) aufführen.

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